Grundrechte des gesunden Volksempfindens

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Moderne demokratische Gesellschaften haben Verfassungen, die jedem Bürger unabhängig davon, ob er der Mehrheit oder der Minderheit angehört, die gleichen Grundrechte garantieren.

Dies sichert die gesellschaftliche Stabilität, weil verhindert wird, das Rechte von Minderheiten durch einfache “demokratische” Mehrheitsentscheidungen zurückgenommen werden. Dieses Konzept scheint vielen Bürgern in demokratischenGesellschaften jedoch nicht plausibel. Sie glauben, der “Volkeswille” werde durch einflussreiche Minderheiten unterdrückt und fordern ihre persönlichen Grundrechte.

Artikel 1

(1) Meine Ehre ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller Mitbürger. Mitbürger, die meine Ehre verletzen haben ihre Grundrechte verwirkt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu seinen unverletzlichen und unveräußerlichen Vorrechten innerhalb der menschlichen Gemeinschaft, als Grundlage des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht, soweit sie nicht meiner inneren Überzeugungen und meinem Glauben widersprechen.

Artikel 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit dies meinen Vorstellungen von Ordnung oder Sitte entspricht.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, es sei denn, er ist böse. Die Freiheit anderer Personen endet dort, wo sie meine Interessen einschränken. In diese Rechte darf nur auf Grund meiner Überzeugung eingegriffen werden.

Artikel 3

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Nur ich bin gleicher.

(2) Männer sind gleichberechtigt, Frauen auch. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile von mir hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Es sei denn, er ist nicht der deutschen Sprache mächtig, trinkt keinen Alkohol, glaubt nicht an Jesus Christus und kommt nicht von hier!

Artikel 4

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind schön und gut. Hier wird immer noch das Richtige geglaubt!

(2) Die ungestörte Religionsausübung des wahren und einzigen Glaubens wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Bürger, die den Kriegsdienst ablehnen, haben kein Gewissen.

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, meine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen, von mir als legitim eingestufte Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet, solange ich mich nicht verletzt fühle. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze meiner Kinder und meiner persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur gefühlten Wahrheit des deutschen Volkes.

Artikel 6

(1) Ehe von Mann und Frau und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern. Eine harte Hand hat noch niemandem geschadet.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft. Frauen ohne Kinder und weibische Männer sind des Schutzes der Gemeinschaft unwürdig.

(5) Uneheliche Kinder gibt es nicht, wenn sie sich alle anständig benehmen.

Artikel 7

(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht der Eltern.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, den Glauben ihres Kindes zu bestimmen.

(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen Bestandteil ordentlicher Bildung.

(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen des gesellschaftlichen Einfluss.

Artikel 8

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis grölend und pöbelnd zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Wetter beschränkt werden.

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